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Zuständeigkeit bei Auskunftsbegehren

Das OLG Düsseldorf (AZ: I-20 W 130/08) hat entschieden, dass ein Auskunftsbegehren nach §101 UrhG an das Landgericht zu richten ist, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete “seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung” hat, wobei das Gesetz zwischen Haupt- und Zweigniederlassung nicht unterscheidet. Ein Wahlrecht des Begehrenden gibt es hinsichtlich der Zuständigkeit nicht.

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