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In der aktuellen Ausgabe von “Kommunikation und Recht” (4/2010) finden sich gleich zwei Stimmen, die einen den Personenbezug von IP-Adressen ansprechen.

Ohne ausschweifende Ausführungen stellt Meyer auf S. 233 mit Blick auf Suchanfragen und Webtracking fest:

Für Google handelt es sich damit bei den gespeicherten IP-Adressen um personenbezogene Daten [...]  dass wie bei den Suchanfragen schon aufgrund der Verwendung der IP-Adressen von einer Verarbeitung personenbezogener Daten ausgegangen werden muss.

Es ist nun schwierig dies inhaltlich einzuordnen, da der Autor feststellt, dass Google auf Grund der Vielzahl von Datenquellen die IP-Adresse einer Person zuordnen könnte. Mit diesen Ausführungen bewegt sich der Autor einerseits auf dem Boden der Lehre vom relativen Personenbezug, was eine IP-Adresse nicht kategorisch zum personenbezogenen Datum erwachsen lässt. Andererseits weicht der Autor die Lehre erheblich auf, da eben die Primärquellen - nämlich die IP-Adresse zu Anschluss Zuordnung, weiterhin fehlt.

Sehr Interessant ist weiterhin die Analyse des BVerfG-Urteils durch Forgó und Krügel ab Seite 217. Diese kommen auf Seite 220 zu dem Ergebnis:

Wohl aber lässt sich der Argumentation die Tendenz entnehmen, IP-Adressen als personenbezogene Daten einzuordnen.

Leider bleiben die Autoren die Erklärung schuldig, wo sie das genau herauslesen: Ich - wohlgemerkt als Befürworter des Personenbezugs - lese beim BVerfG weiterhin die Tendenz zum relativen Personenbezug heraus. Das spricht ja auch nicht dagegen, dass das BVerfG die IP-Adressen als personenbezogenes Datum einordnet, nur eben bleibt die Befürchtung, dass es das nicht immer tun wird. Ich selbst habe das Urteil diesbezüglich zwar schon mehrfach durchgearbeitet, scheue aber noch eine Analyse auf dieser Seite, da das BVerfG sehr konturlos und schwammig arbeitet in diesem Bereich.

Im Ergebnis bin ich ein wenig enttäuscht und wünsche mir, dass Juristen bei dem Thema deutlich zwischen der Lehre vom relativen und vom absoluten Personenbezug unterscheiden. Alleine die Tatsache, dass eine IP-Adresse im konkreten Fall personenbezogen sein kann, ist noch keine Entscheidung in diesem dauernden Meinungsstreit, bei dem es wünschenswert gewesen wäre, wenn das BVerfG hier eindeutig Position bezogen hätte. Dass es das nicht getan hat, spricht für mich alleine dafür, dass man dort die Brisanz dieser Frage verkennt.

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