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Rechtsanwalt Niko Härting hat in der NJW 3/2010 unter “NJW Aktuell” (S.9ff.) einen Standpunkt zum Thema Personenbezug von IP-Adressen bezogen. Eine sehr umfassende Antwort dazu gibt es bereits bei Patrick Breyer, die ich hier inhaltlich mittrage.

Ergänzend zu Breyer möchte ich aber auf zwei inhaltliche Fehler hinweisen, die den Artikel für mich kritikwürdig gestalten:

  1. Auf Seite 10 spricht Härting von “den beiden einzigen Gerichtsentscheidungen, die es in dieser Frage gibt”. Das ist so nicht richtig, schon der Blick in meine Auflistung zeigt, dass es eine Fülle von Entscheidungen gibt, von denen nur eine einzige - nämlich das zitierte AG München - keinen Personenbezug gibt. Wobei nochmals festzuhalten ist, dass das AG München sich in seiner Entscheidung ohne argumentative Auseinandersetzung mit einem Zitat aus dem (inzwischen mehrere Jahre alten) Gola/Schomerus begnügt.
  2. Härting möchte den Bogen zum “Computer-Grundrecht” spannen und meint damit das Grundrecht auf Integrität informationstechnischer Anlagen. Warum dieses Grundrecht betroffen sein soll, wenn - technisch bestimmungsgemäß - die IP-Adresse des IT-Systems ausserhalb des Systems gespeichert wird, erschliesst sich mir nicht. Hier ist nicht die Integrität der IT betroffen, sondern bestenfalls das Telekommunikationsgeheimnis (was abzulehnen ist, da nicht die Übermittlung der Daten an sich betroffen ist) und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Eben dies möchte der Autor ablehnen, bleibt aber die Erklärung schuldig, warum dies zwingend sein soll. M.E. ist die Idee, das Integritätsgrundrecht heranzuziehen zwar schön, aber schon begrifflich nicht möglich, da nicht das “Innenleben” in seiner Integrität betroffen ist, sondern vielmehr die äußere Erscheinungsformen der Nutzung.

Auch die rechtspolitischen Äußerungen von Härting können nicht ohne Widerspruch bleiben. Wenn er etwa feststellt

Wer an das Gute im Menschen glaubt, hält es für sehr fernliegend, dass man sich bei Google die Mühe macht, aus Milliarden Daten herauszufiltern, welche konkreten namentlich bekannten Personen welche Internetseiten genutzt haben.

Verkennt er die Probleme in meinen Augen voll und ganz. Zum einen ist es mir gleich, ob Google die Daten zuordnet - solange ein Dritter die Herausgabe der Logfiles verlangen kann. Passiert ist das schon, als Google YouTube-Logfiles zur Rechtsverfolgung an Viacom herausgeben musste, berichtet hatte seinerzeit Heise. Dieses Problem wird von Härting durch diesen Satz unangemessen verharmlost.

Weiterhin geht es nicht (nur) darum, dass ein einzelner Nutzer identifiziert wird, sondern dass wir in Zukunft pauschal auf Grund unseres - unerkannt angelegten - Profils kategorisiert werden. Die gesammelten Daten ermöglichen die Kategorisierung von Nutzern, ähnlich dem heutigen Auskunfteien-System. Es ist bekannt, dass man in der falschen Wohngegend Probleme mit Krediten oder Bestellungen auf Rechnung hat. Welche Möglichkeiten sich im Internet bieten bei einer ähnlich umfassenden Kategorisierung von Internetnutzern durch ein einzelnes marktbeherrschendes Unternehmen, kann ich mir weder ausmalen, noch möchte ich es herausfinden.

Gleichsam unpassend ist der dann folgende Satz

In das Weltbild vieler Skeptiker passt es zudem, dass das “Datenmonster” auch noch ausgerechnet im fernen Amerika beheimatet ist.

Dass man Kritiker, die nicht nur sachliche Argumente sondern inzwischen die überwiegende Mehrheit in Rechtsprechung und Literatur für sich verbuchen können, derart darstellen muss, ist überflüssig. Es ist Schade, in einer juristischen Zeitschrift solche Seitenhiebe dort lesen zu müssen, wo eigentlich eine sachliche Auseinandersetzung stattfinden sollte.

Allenfalls im Ergebnis mag ich Härting zustimmen: Der Gesetzgeber ist gefragt. Bis dahin aber kann nicht, wie von ihm wohl erhofft, ohne weitere Entscheidung auf eine Aktion des Gesetzgebers gewartet werden - das Problem existiert nun einmal und für Webmaster ist es ein ungewisser Zustand. Die verharmlosende Formulierung, dass es keine Rolle spielt, welches der beiden Amtsgerichte Recht hat, hilft da auch nicht weiter, da sich hier nur der Fehler von oben wiederholt: Keineswegs handelt es sich um nur zwei Gerichtsurteile, die Frage in dieser Formulierung ist schlicht falsch.

Es bleibt zu hoffen, dass dieses kurze Intermezzo nicht dazu führt, dass auch unter Juristen die ebenso praxisrelevante wie schwierige Frage des Personenbezugs von IP-Adressen vorwiegend emotional statt sachlich geführt wird. Die momentane unbefriedigende Rechtslage bedarf nicht nur einer dringenden verbindlichen Klärung, sondern eindeutiger Handlungsanweisungen für Betroffene, allen voran Webmastern.

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