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In der MMR 1/2009 ist ein Aufsatz von Meyerdierks (ab Seite 8) zu finden, der die Meinung vertritt, dass eine (dynamische) IP-Adresse kein perosnenbezogenes Datum ist.

Insgesamt ist der Aufsatz gut aufbereitet, begegnet aber schon bei Fußnote 1 Wertungswidersprüchen:

Eine sog. statische IP-Adresse ist hingegen dauerhaft einem bestimmten Anschluss zugeordnet. Die Inhaber solcher Anschlüsse sind in der Regel juristische Personen und lassen sich z.B. für die Region Europa in der Adressdatenbank der RIPE NCC (http://ripe.net/) nachschlagen.

Das ist bekannt, aber es besteht das Problem, dass jede dynamische IP-Adressse zugleich eine statische ist - es kommt auf die Betrachtung an. Der Nutzer der dynamischen IP kann sicherlich nicht über ripe.net ermittelt werden, sehr wohl aber der Provider, dem die IP als statische zugeordnet ist. Wie so oft wird aussen vor gelassen, dass eine IP letztlich (für irgendeinen) immer statisch ist.

Sehr kritisch muss im Fazit das hier stimmen:

[...] dass der Anwendungsbereich des BDSG dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr genügt.

Das mag zwar stimmen, aber: Das Bestimmtheitsgebot in seiner stringenz auf die hier angespielt wird, gilt zum einen für strafrechtliche Normen (Art. 103 GG) oder für Verwaltungsakte. Keinesfalls aber ist jede ausfüllungsbedürftige Norm zugleich ein Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot - ansonsten müsste der Autor den Gefahrenbegriff des Polizeirechts ablehnen oder den §242 BGB. Solche “Argumente” sind abzulehnende Nebelkerzen.

Ebenfalls abzulehnen ist das Argument, dass Ermittlungsbehörden ja ohnehin die Daten zusammenführen dürften:

Es wäre widersprüchlich, den Träger des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung vor Fällen gesetzlich zulässiger Zusammenführungen von Daten zu schützen, indem über die Auslegung des Begriffs des personenbezogenen Datums die Datenbestände als möglicher Gegenstand solcher erlaubter Zusammenführungen reduziert werden.

Hier wird verkannt, dass die Frage schon ist, ob überhaupt eine Grundlage zur Erhebung vorhanden ist. Ob einmal erhobene Daten zusammengeführt werden dürfen ist eine andere Frage und eine evt. erlaubte Zusammenführung darf auf keinen Fall ein Argument sein, eine nicht erlaubte Erhebung dennoch vorzunehmen.

Sehr gewieft und gelungen ist der Versuch auf Seite 13, ausgerechnet mit dem Grundrecht des Betroffenen eine Auskunft zu verweigern, weil Anschlussinhaber und Nutzer auseinanderfallen könnten - dann würde der Anschlussinhaber eine Auskunft erhalten, die nur dem Nutzer zusteht:

Es ist üblich, dass ein Internetanschluss z.B. in einer Familie oder einer Wohngemeinschaft von mehreren Personen verwendet wird. [...] Es besteht somit die Gefahr, dass derjenige, der für einen von mehreren Personen genutzten DSL-Anschluss als Kunde beim Access-Provider geführt wird, mit entsprechenden Auskunftsanfragen bei Webseitenbetreibern erfährt, wie die anderen Nutzer den Anschluss in letzter Zeit verwendet haben, selbst wenn diese Nutzer dagegen Vorkehrungen getroffen haben sollten. Dies wäre ein erheblicher Schaden für die informationelle Selbstbestimmung der anderen Nutzer des Anschlusses [...].

Der Hinweis auf Familien ist aber wenig gelungen (das könnte ich schnell aushebeln), stattdessen sollte man an Internet-Cafes denken.

Ich selbst lehne das Argument aber ab, da man mit dem gleichen Argument jeglichen Auskunftsanspruch ablehnen müsste - wie etwa legitimiert der Autor denn ungekürzte Einzelverbindungsnachweise bei Familienanschlüssen? Spätestens jetzt würde er wieder zur konkludenten Einwilligung der Betroffenen kommen, ebenso mit Begriffen wie “Sorgerecht” hantieren um eine Befugnis zu kreieren. Die Argumentation selbst halte ich daher im Ergebnis zwar für Brilliant, aber abzulehnen, da fehlerhaft.

Gänzlich muss ich aber dieses Fazit von ihm kritisieren:

Schließlich besteht für die Behandlung von IP-Adressen in Serverlogs als personenbezogenes Datum auch kein Schutzbedarf, denn gegen die Zusammenführung mit den Schlüsseldaten des Access-Providers besteht auch so bereits umfangreicher Schutz aus dem BDSG, dem TKG, dem StGB und dem Zivilrecht.

Das ist ein rechtspolitisches Argument, dass lediglich einen (in Frage zu stellenden) status quo festhält und ausser acht lässt, dass z.B. der Richtervorbehalt beim UrhG-Auskunftsanspruch bedenklich wackelt.

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