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Heise berichtet von einer Entscheidung des OLG Köln, derzufolge bei einem Antrag auf eine einstweilige Verfügung die Verbindungsdaten nicht herauszugeben sind. Vielmehr ist dem Provider aufzugeben, dass die Daten nicht zu löschen sind und das Hauptsacheverfahren ist abzuwarten. Infos dazu hier.

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