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Hier folgen Erläuterungen zum Thema Auskunftsanspruch: Was ist umstritten, was anerkannt - welche Folgen ergeben sich für die Praxis?

Der urheberrechtliche Auskunftsanspruch ist in §101a UrhG normiert und lautet:

Wer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vorlage einer Urkunde oder Besichtigung einer Sache in Anspruch genommen werden, die sich in seiner Verfügungsgewalt befindet, wenn dies zur Begründung von dessen Ansprüchen erforderlich ist. [...]

In der Praxis bedeutet dies, dass Rechteinhaber (bzw. deren Anwälte) bei Providern verlangen, dass eine IP-Adresse einem Anschluss zugeordnet wird, nachdem festgestellt wurde, dass über eine IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Während früher Rechteinhaber den mühseligen und großteils von wenig Erfolg gekrönten Weg der Akteneinsicht nach einer Strafanzeige gehen mussten (siehe dazu hier), bedeutet der §101a UrhG eine erhebliche Erleichterung der Rechtsverfolgung.

Umstritten sind dabei vor allem zwei Fragen, wobei die letztere für Betroffene ganz besonders von Bedeutung sein wird:

  1. Handelt es sich bei der IP um Bestands- oder Verkehrsdaten und
  2. wann liegt ein gewerbliches Ausmaß vor?

Beides wird im Folgenden dargestellt.

Bei Auskunftsansprüchen ist häufig umstritten, ob die IP zu den Bestands- oder den Verkehrsdaten zählt. Hier kurz eine Urteilsübersicht, zuerst pro Bestandsdaten:

  • LG Offenburg (AZ 3 Qs 83/07) - Hinweis: In der Deutung höchst umstritten (siehe hier)!
  • LG Stralsund (AZ 26 Qs 177/08)
  • OLG Zweibrücken (AZ 4 W 62/08)
  • OVG NRW (13 B 33/09)
  • BGH (I ZR 121/08)

Nun die Urteile pro Verkehrsdaten:

  • AG Bonn (AZ 9 C 177/07)
  • LG Darmstadt (AZ 10 O 562/03)
  • LG Frankenthal (AZ 6 O 325/08, ebenso 6 O 156/08)
  • BVerfG (1 BvR 256/08, Rn.44)

Diese Unterscheidung ist nicht zuletzt dann von Bedeutung, wenn man über die Notwendigkeit eines Richtervorbehaltes nachdenkt, kurz und eingängig stellt Rechtsanwalt Stadler die Thematik dar. Durch das inzwischen ausdrückliche Urteil des BVerfG pro Verkehrsdaten (”Vorratsdatenspeicherung”, 1 BvR 256/08 u.a., dort Rn.44) sollte eigentlich feststehen, dass eine IP-Adresse als Verkehrsdatum einzuordnen ist. Leider aber sieht man, dass auch beim BGH dennoch mit anderen Entscheidungen gerechnet werden muss.

Eine Rolle spielt die Frage auch dann, wenn man überlegt, wie lange eine IP-Adresse und der zugeordnete Anschluss beim Provider gespeichert werden dürfen. Würde man in der IP-Adresse ein Bestandsdatum sehen, wäre über §95 TKG eine lange Speicherung möglich. Andernfalls kämen - wenn überhaupt - die §§96, 100 TKG zur Speicherung in Betracht.
Das Landgericht Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) und das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 U 86/07) sehen keine Rechtsgrundlage für eine Speicherung über Verbindungsende hinaus. Anders das Amtsgericht Bonn (Az. 9 C 177/07) und Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 13 U 105/07, nicht rechtskräftig, beim BGH anhängig), die die §§ 96 I 3, 100 I TKG (Speicherung zur Störungsvermeidung) anwenden.
Am Rande, damit verwandt: Ein Auskunftsanspruch des Kunden gegenüber seinem Provider über Art und Dauer der gespeicherten Daten ergibt sich auf §93 TKG.

Weiterhin umstritten ist die Frage, wann ein “gewerbliches Ausmaß” für das Auskunftsbegehren nach §101 II UrhG anzunehmen ist. Dazu die folgende Übersicht:

  • LG Bielefeld (AZ 4 O 350/08): Mehrmaliges (2 Mal) anbieten eines Albums
  • LG Bielefeld (AZ 4 O 328/08): Mehrmaliges (2 Mal) anbieten eines Albums
  • LG Darmstadt (AZ 9 Qs 490/08): Weite Auslegung, jedenfalls bei 620 Liedern
  • LG Frankfurt a.M. (AZ 2-06 O 534/08): Ein Album kurz nach oder vor Veröffentlichung
  • LG Frankenthal (AZ6 O 325/08): 3000 Lieder oder 200 Filme reichen. Aber nicht ein ca. 3 Monate vorher erschienenes Videospiel
  • LG Köln (AZ 28 OH 8/08, 38 OH 8/08): Mehrere Kriterien, jedenfalls wenn ein attraktives Album kurz nach Erscheinen angeboten wird
  • LG Köln (AZ 28 AR 6/08): Wenn ein einzelnes Album angeboten wird, das zwar älter ist, aber zu den meistverkauften zählt
  • LG Köln (AZ 9 OH 388/09): Veröffentlichung eines Filmes direkt nach Erscheinen (weniger als 6 Monate zwischen Veröffentlichung und Verbreitung)
  • LG Köln (AZ 38 OH 11/08): Veröffentlichen eines einzelnen Hörbuchs, das schon vor Jahren erschienen ist, wenn es besonders erfolgreich und gerade wieder sehr begehrt ist (hier ist der Kinofilm zum Buch gerade in die Kinos gekommen!)
  • OLG Köln (AZ 6 Wx 2/08): Ein einzelnes aktuelles Album
  • OLG Köln (6 W 182/08): Einzelnes Album, auch 4 Jahre nach Publikation
  • LG Köln (AZ 28 AR 4/08): Einzelnes Album bei unmittelbarer Veröffentlichung nach Erscheinen
  • LG Nürnberg (AZ 3 O 8013/08): Bei einem Album (mit 13 Liedern)
  • LG Oldenburg (AZ 5 O 2421/08): Veröffentlichung eines Albums kurz nach Erscheinen (1 Woche nach offiziellem Erscheinungstermin)
  • LG Kiel (AZ 2 O 112/09): Gewerbliches Handeln ist zu verneinen bei Veröffentlichung eines zwar aktuellen aber unbekannten Albums
  • OLG Oldenburg (AZ 1 W 76/08 und AZ 1 W 76/08): “Gewerbliches Ausmaß” jedenfalls nicht bei einmaligem Download eines Albums
  • OLG Zweibrücken (AZ 3 W 184/08): Gewerbliches Ausmaß liegt bei einfachem Download eines Computerspiels vor, sofern es sich um ein “im Markt gut positioniertes” handelt
  • OLG Karlsruhe (6 W 47/09): Gewerbliches Ausmaß liegt vor, bei Veröffentlichung eines Filmes in voller Länge kurz nach Veröffentlichung
  • LG Kiel (2 O 221/09): Gewerbliches Ausmaß niemals bei nur einmaligen Up- oder Download
  • LG Köln (9 OH 2035/09): Gewerbliches Ausmaß bei einem aktuellem Kinofilm

Anmerkung zu den Gebühren: Das OLG Düsseldorf (I-10 W 11/09) hat entschieden, dass bei einem Auskunftsbegehren nach §101 UrhG mit Bezug auf 160 verschiedene IP-Adressen nur eine (also einmalige) Gerichtsgebühr anfällt und eben nicht 160 einzelne Gebühren. Hintergrund ist das Abstellen auf die Rechtsverletzung: 160 IP-Adressen müssen nicht unbedingt 160 Betroffene sein, sondern es ist zu erwarten, dass hier mehrmals der gleiche Betroffene mit verschiedenen IP-Adressen gehandelt hat. Ebenso sieht es inzwischen wohl auch das OLG Köln (AZ 2 Wx 14/09).

Zum begrifflichen Verständnis ein paar Zeilen zur Argumentation des LG Köln, das schon sehr schnell zu einem gewerblichen Ausmaß kommt. Für dieses ergibt sich das gewerbliche Ausmaß im Rahmen des §101 I UrhG aus der “Schwere” der Rechtsverletzungen. Dabei zieht das LG Köln zur Auslegung den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers heran.

Nach der Lesart des LG Köln hat dieser für die Bestimmung des “gewerblichen Ausmaßes” im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen. Das bedeutet: Die Häufigkeit ist ein Kriterium, aber eben nicht das alleinige.
Hiernach soll somit eine “schwere” Rechtsverletzung beispielsweise also auch dann vorliegen, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde (so das LG Köln in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die BT-Drs. 16/8783, S. 57, 63). Denn, so das LG Köln, innerhalb dieser besonders marktrelevanten Phase wird das Interesse des Rechteinhabers an der ungestörten kommerziellen Auswertung der ihm zustehenden Rechte durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen offensichtlich massiv geschädigt.

Die Auswirkung der “marktrelevanten Phase” als Kriterium zeigte sich dann auch im oben angesprochenen Urteil mit dem Aktenzeichen 38 OH 11/08: Hier war das Hörbuch zwar schon seit Jahren erhältlich, doch erschien erst später der (vielbeachtete) Kinofilm. Die Verbreitung des alten Hörbuchs kurz vor der Kinofilm-Einführung betraf daher für das LG Köln ebenfalls die marktrelevante Phase, war mithin ein “schwerer” Verstoß.

Scharfe Kritik an dieser Rechtsprechung übt übrigens Bohne in CR 2010, Seite 104-109. Allerdings nicht in der Weise, dass kritisiert wird, dass die Auskunft im Einzelfall abzulehnen ist - vielmehr steht der Autor (wie einige anderen inzwischen) auf dem Standpunkt, dass das gewerbliche Ausmaß ga rnicht nötig ist und durch weite Auslegung in der Anwendung minimiert werden sollte. Es bleibt festzustellen,d ass die Argumentation des Autors, der sich mitunter auf den §97a UrhG bezieht, abzulehnen ist, da schon im Wortlaut des §97a UrhG von der Geschäftsmäßigkeit die Rede ist, was bei der Auslegung des Merkmals “gewerblich” beim §101 UrhG gar nichts zu suchen hat.

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