Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft gegenüber Anonymisierungsdienst?
12. September 2009 eingestellt von jens.ferner
Ein Urteil des LG Bamberg (2 Qs 104/2009) ist interessant: Die StA wollte - unter Berufung auf §100a StPO - die IP Adresse eines Users erhalten, der via Anon-Dienst eine Dienstleistung für ca. 20 Euro bestellte und nicht bezahlte. Der §100a StPO setzt aber bestimmte Taten voraus, damit ein Anspruch überhaupt besteht. Die StA hatte dann wohl die Idee, alleine aus der Verwendung eines Anonymisierungs-Dienstes schon ein gewerbsmäßiges Handeln herzuleiten. Das Landgericht hat dies zu Recht abgelehnt:
Während im vorliegenden Fall durchaus Anhaltspunkte für eine Betrugsstraftat vorliegen, teilt die Kammer im Übrigen die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Anhaltspunkte für ein bandenmäßiges bzw. gewerbsmäßiges Handeln nicht vorliegen. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch die Tatsaehe, dass sich der unbekannte Tater eines Anonymisierungsdienstes bediente, spricht ohne weitere Anhaltspunkte nicht für ein gewerbsmäßiges bzw. bandenmaßiges Handeln.
Zu Beachten ist auch die Entscheidung 2 Qs 86/2008 des gleichen Landgerichts: Hier sah das Gericht zumindest die Voraussetzungen der §§113a,b TKG gegeben als es um eine serienhafte Beleidigungswelle ging. Während im vorliegenden Fall das LG klar stellt, dass der Schaden (20 Euro) außer Verhältnis zum Grundrechtseingriff stand, sei dies im Falle der serienhaften Beleidigung anders zu werten.