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Änderung des TMG geplant

RA Stadler berichtet, dass der §15 TMG um folgenden Absatz erweitert werden soll:

Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter Nutzungsdaten zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen seiner für Zwecke seines Dienstes genutzten technischen Einrichtungen erheben und verwenden. Absatz 8 Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend.

Damit würde in der Tat eine Erlaubnisnorm zur Speicherung von IPs geschaffen, was die bekannten Probleme lösen könnte. Aber nur könnte, denn zur Aufbewarungsdauer wird auf den Absatz 8 verwiesen, in dem zu lesen ist:

Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden.

Wer also IPs erfasst, um statistische Daten zu erheben, mag noch unter den Absatz 9 fallen (”Erkennen … von Störungen”), muss diese aber “unverzüglich” löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Man mag nun restriktiv sagen “nicht mehr benötigt” sind sie sofort nach der Auswertung, oder das Tatbestandsmerkmal weit auslegen und sagen, dass eine mittelfristige Auswertung möglich sein muss - als Auslegungsmerkmal mag dann das TKG herhalten, dass die Löschung jedenfalls nach 6 Monaten zwingend vorschreibt.

Letztlich aber wird das Problem der Ungewissheit nur verschoben. Der Gesetzgeber vertut erneut die Chance einer ausdrücklichen Lösung des Problems.

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